Eule, du bist es, der auf den Eingangsbeitrag bzw. die Frage von Andreas u. Uta:
Andreas u. Uta hat geschrieben:Darf eine Mutter oder die Eltern im allgemeinen sich während des alltäglichen Haushalts nackt vor Ihnen Kindern zeigen?
und die darauf folgende Antwort von Norbert:
norbert hat geschrieben:Keine Angst, Du darfst in Deiner Wohnung nackt rumlaufen, auch in Anwesenheit Deiner Bälger.
behauptet:
Eule hat geschrieben:Nein, deine Antwort ist nicht richtig. Wenn die Kinder etwas dagegen haben, so wird deine Freiheit - unbekleidet in der Wohnung herumzulaufen - eingeschränkt. Das Wohl der Kinder ist das vorrange Recht.
Dies ist die Ausgangslage, woraufhin mehre User, so auch ich, ihre Meinung darlegten. Du bist es, der als erstes die Meinung oder auch Behauptung infrage gestellt hast. Nein, noch mehr: Du argumentierst mit dem geltenden Familienrecht und dem dort verankertem vorrangigen Wohl der Kinder.
Eule, mir ist es schnurzegal, wie alt du bist oder wie lange du deinen Beruf nicht mehr ausübst. Du behauptest, dass Norberts Antwort auf die Frage von Andreas und Uta falsch ist. Also bist du derjenige, der hier einen Nachweis für seine Behauptung erbringen sollte, zumal du mit dieser hier auf weiter Flur allein dastehst.
Für vollkommen daneben halte ich deinen Winkelzug:
Eule hat geschrieben:Es handelt sich hier um eine Frage des Umgangsrecht/Besuchsrecht mit den Kindern. Zuständig hierfür sind der. 4. - 6. Titel im zweiten Abschnitt des vierten Buches des BGB (Familienrecht), genauer die §§ 1494 - 1548 sowie §§ 1616 bis 1698b, §§ 1705 - 1712.
Das Umgangsrecht/Besuchsrecht regelt den Umgang eines in der Regel nicht sorgeberechtigten und nicht mit dem Kind zusammen lebenden Elternteil mit seinem Kind, z.B. nach Trennung der Eltern. Hier haben wir es mit einer völlig anderen Situation zu tun, die hier überhaupt nicht angesprochen und somit unrelevant ist! Wenn bei einer Ehescheidung das Sorgerecht für das gemeinsame Kind einem Elternteil übertragen wird (was früher der Regelfall war und heute die Ausnahme) bestimmt allein der die elterliche Sorge ausübende Elternteil die Form der Erziehung, religiöse Ausrichtung, Schulform und andere Dinge, die für die Erziehung und die Gesundheit des Kindes wichtig sind. Dazu gehören auch weltanschauliche Dinge und eben auch eine Erziehung zum Naturismus.
Übt nun die Mutter das alleinige Sorgerecht aus hat sie die rechtliche Möglichkeit, bestimmte Formen des Umgangs bei Besuchskontakten beim Vater zu bestimmen. Wenn es nun die Mutter nicht wünscht, dass sich bei Besuchskontakten ihres Kindes bei seinem Vater dieser seinen Naturismus nicht zuhause auslebt, indem er sein Umgangsrecht nackt ausübt, hat sich der Vater danach zu richten.
Aber wie bereits gesagt, dies ist gar nicht das Thema. Es geht um Frage, ob die Mutter oder die Eltern „im allgemeinen sich während des alltäglichen Haushalts nackt vor Ihnen Kindern zeigen dürfen“.
Dabei steht selbstverständlich stets das im SGB verankerte Kindeswohl über alles. So sind selbstverständlich den Eltern bei der Erziehung ihrer Kindern Grenzen gesetzt (Stichwort: Züchtigung). Wenn sich aber dem Naturismus verschriebene Eltern ihren Kindern gegenüber zuhause nackt zeigen, dürfte dies in aller Regel rechtlich nicht relevant sein. Etwas anderes ist es, wenn Eltern ihre Kinder zum Nacktsein zwingen oder sie gegen ihren Willen zu einem gemeinsamen FKK-Urlaub mitnehmen. Dies wird rechtlich umso relevanter, je älter die Kinder sind.
Aber auch darum geht es ja nicht. Vielmehr geht es um nichts anderes als den ganz natürlichen Umgang mit Nacktheit innerhalb der Familie in der elterlichen Wohnung.
Kann es sein, dass du dich hier irgendwie hoffnungslos verrannt hast, Eule?
Aber wie bereits gesagt. Hier bist du derjenige, der uns Andersdenkenden einen Nachweis für deine Behauptung schuldig bist.