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Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Di 29. Mär 2016, 17:22

@ Eule:

Eule, du bist es, der auf den Eingangsbeitrag bzw. die Frage von Andreas u. Uta:
Andreas u. Uta hat geschrieben:Darf eine Mutter oder die Eltern im allgemeinen sich während des alltäglichen Haushalts nackt vor Ihnen Kindern zeigen?

und die darauf folgende Antwort von Norbert:
norbert hat geschrieben:Keine Angst, Du darfst in Deiner Wohnung nackt rumlaufen, auch in Anwesenheit Deiner Bälger.

behauptet:
Eule hat geschrieben:Nein, deine Antwort ist nicht richtig. Wenn die Kinder etwas dagegen haben, so wird deine Freiheit - unbekleidet in der Wohnung herumzulaufen - eingeschränkt. Das Wohl der Kinder ist das vorrange Recht.


Dies ist die Ausgangslage, woraufhin mehre User, so auch ich, ihre Meinung darlegten. Du bist es, der als erstes die Meinung oder auch Behauptung infrage gestellt hast. Nein, noch mehr: Du argumentierst mit dem geltenden Familienrecht und dem dort verankertem vorrangigen Wohl der Kinder.

Eule, mir ist es schnurzegal, wie alt du bist oder wie lange du deinen Beruf nicht mehr ausübst. Du behauptest, dass Norberts Antwort auf die Frage von Andreas und Uta falsch ist. Also bist du derjenige, der hier einen Nachweis für seine Behauptung erbringen sollte, zumal du mit dieser hier auf weiter Flur allein dastehst.

Für vollkommen daneben halte ich deinen Winkelzug:
Eule hat geschrieben:Es handelt sich hier um eine Frage des Umgangsrecht/Besuchsrecht mit den Kindern. Zuständig hierfür sind der. 4. - 6. Titel im zweiten Abschnitt des vierten Buches des BGB (Familienrecht), genauer die §§ 1494 - 1548 sowie §§ 1616 bis 1698b, §§ 1705 - 1712.

Das Umgangsrecht/Besuchsrecht regelt den Umgang eines in der Regel nicht sorgeberechtigten und nicht mit dem Kind zusammen lebenden Elternteil mit seinem Kind, z.B. nach Trennung der Eltern. Hier haben wir es mit einer völlig anderen Situation zu tun, die hier überhaupt nicht angesprochen und somit unrelevant ist! Wenn bei einer Ehescheidung das Sorgerecht für das gemeinsame Kind einem Elternteil übertragen wird (was früher der Regelfall war und heute die Ausnahme) bestimmt allein der die elterliche Sorge ausübende Elternteil die Form der Erziehung, religiöse Ausrichtung, Schulform und andere Dinge, die für die Erziehung und die Gesundheit des Kindes wichtig sind. Dazu gehören auch weltanschauliche Dinge und eben auch eine Erziehung zum Naturismus.
Übt nun die Mutter das alleinige Sorgerecht aus hat sie die rechtliche Möglichkeit, bestimmte Formen des Umgangs bei Besuchskontakten beim Vater zu bestimmen. Wenn es nun die Mutter nicht wünscht, dass sich bei Besuchskontakten ihres Kindes bei seinem Vater dieser seinen Naturismus nicht zuhause auslebt, indem er sein Umgangsrecht nackt ausübt, hat sich der Vater danach zu richten.
Aber wie bereits gesagt, dies ist gar nicht das Thema. Es geht um Frage, ob die Mutter oder die Eltern „im allgemeinen sich während des alltäglichen Haushalts nackt vor Ihnen Kindern zeigen dürfen“.
Dabei steht selbstverständlich stets das im SGB verankerte Kindeswohl über alles. So sind selbstverständlich den Eltern bei der Erziehung ihrer Kindern Grenzen gesetzt (Stichwort: Züchtigung). Wenn sich aber dem Naturismus verschriebene Eltern ihren Kindern gegenüber zuhause nackt zeigen, dürfte dies in aller Regel rechtlich nicht relevant sein. Etwas anderes ist es, wenn Eltern ihre Kinder zum Nacktsein zwingen oder sie gegen ihren Willen zu einem gemeinsamen FKK-Urlaub mitnehmen. Dies wird rechtlich umso relevanter, je älter die Kinder sind.

Aber auch darum geht es ja nicht. Vielmehr geht es um nichts anderes als den ganz natürlichen Umgang mit Nacktheit innerhalb der Familie in der elterlichen Wohnung.
Kann es sein, dass du dich hier irgendwie hoffnungslos verrannt hast, Eule?
Aber wie bereits gesagt. Hier bist du derjenige, der uns Andersdenkenden einen Nachweis für deine Behauptung schuldig bist.

 
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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Eule » Mi 30. Mär 2016, 01:32

@ Friedjof
Dabei steht selbstverständlich stets das im SGB verankerte Kindeswohl über alles.
Ich gehe mal davon aus, dass du dich bezüglich der Nennung des SGB für das Kindeswohl vertippt hast. Zuständig ist hier das BGB, speziell das Familienrechtsbuch.

Nackidei, wenn du mal ein klein wenig differenzierter denken würdest, dann wäre dir aufgefallen, dass ich ein Suchschwerpunkt genannt habe und kein ausschließliches. Weiter sollte es dir möglich sein, in Erfahrung zu bringen, dass das Sorgerecht eines Elternteils, also auch des Elternteils, welcher in der ehelichen Gemeinschaft und Familie des Kindes/Jugendlichen lebt, eingeschränkt werden kann, wenn dieser das Wohl des Kindes gefährdet. Wenn, auch ein eheliches und mit dem entsprechenden Elternteil in einer Wohnung lebendes Kind/Jufgendlicher, Kind oder Jugendlicher Anstoss an der Nacktheit des entsprechenden Elternteils nimmt, kann das Kind/der Jugendliche die Unterlassung dieser Nacktheit des entsprechenden Elternteils verlangen und bei Nichtbeachtung durch diesen seine äußerfamiliäre Unterbringung verlangen.

In meiner Berufszeit hatte ich mit derartigen Vorgängen zu tun. Ich kann jedoch jetzt nicht mehr den Grund dieser Maßnahmen seitens des Vormundschaftsgerichtes benennen, welches auf Antrag des Kindes/Jugendlichen hier tätig wurde. Die entsprechenden Akten sind beim Jugendamt und beim Vormundschaftsgericht durch Fristablauf vernichtet worden. Ich rede hier also von Fällen, mit denen ich beschäftigt und eingebunden war. Wenn dir derartiges noch nicht untergekommen ist, schön für dich, solche Fälle sind in der Tat sehr selten.

Sollte ich dich damit überfordert haben, ein juristisches Problem, welches in der Sozialarbeit/Sozialpädagogik auftreten kann, in seine Einzelteile zu zerlegen und dann juristisch zu überprüfen, so tut mir dieses Leid. Sorry.

@ Klaus_59
Ich hab bei dejure.orq mal in diese §§-Bereiche überfliegenderweise reingeschaut. Da werden ganz andere Themen behandelt.
Dieses glaube ich dir. Hier muss sehr gezielt nach Fällen gesucht werden, wo derartige oder ähnliche Problemlagen besprochen werden. Da ich kein Jurist bin, habe ich keinen Zugriff auf die relevaten Datenbanken und kann somit nicht mit den entsprechenden Suchbegriffen dort recherchieren. Wegen meines mehr als 10-jährigen Ruhestandes habe ich jetzt auch keinen Kontakt zu den entsprechenden Juristen, über die ich solche Suchanfragen laufen lassen könnte.

 
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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Waldkauz » Mi 30. Mär 2016, 05:30

Eule hat geschrieben:Wenn die Kinder etwas dagegen haben, so wird deine Freiheit - unbekleidet in der Wohnung herumzulaufen - eingeschränkt. Das Wohl der Kinder ist das vorrange Recht.

Die Frage ist, ob es das Wohl der Kinder überhaupt beeinträchtigt, wenn ihre Eltern in der Wohnung nackt herumlaufen. Aber nehmen wir es mal an. Dann könnte es ja umgekehrt genauso sein, daß es das Wohl der Kinder beeinträchtigt, wenn Eltern sich beim Umziehen im Schwimmbad schamhaft vor ihren Kindern verstecken oder das Bad beim Duschen abschließen.

Wenn die Kinder im einen Fall ihre Eltern verklagen können (von den formalen Problemen mal abgesehen), müßte das ja im andern Fall auch so sein.

Friedjof hat geschrieben:Übt nun die Mutter das alleinige Sorgerecht aus hat sie die rechtliche Möglichkeit, bestimmte Formen des Umgangs bei Besuchskontakten beim Vater zu bestimmen. Wenn es nun die Mutter nicht wünscht, dass sich bei Besuchskontakten ihres Kindes bei seinem Vater dieser seinen Naturismus nicht zuhause auslebt, indem er sein Umgangsrecht nackt ausübt, hat sich der Vater danach zu richten.

Ob das wirklich so stimmt, möchte ich bezweifeln. Der allein sorgeberechtigte Elternteil soll also dem anderen Elternteil Teile seines Lebensstils aufzwingen können, solange dieser Umgang mit dem gemeinsamen Kind hat. Die rauchende Mutter könnte den nicht sorgeberechtigten, vegetarischen Vater zum Rauchen und Fleischessen zwingen, der moslemische Vater die nicht sorgeberechtigte Mutter zum freitäglichen Gang in die Moschee und täglich fünfmaligen Beten in Richtung Mekka, oder umgekehrt den gläubigen Moslem zum Verzehr von Schweinefleisch.

Auf unser Thema und dein Beispiel übertragen hieße das: Die naturistisch lebende Mutter kann den Vater dazu zwingen, diesem Lebensstil zu folgen, solange er Umgang mit dem Kind hat. Denn es könnte dem Kindeswohl schaden, wenn es beim Umgang mit seinem prüden und verklemmten Vater den natürlichen Bezug zum eigenen Körper und zur ungezwungenen Nacktheit verliert, den es im Haushalt der Mutter über Jahre hinweg vermittelt bekommen hat.

Das wäre schon ziemlich absurd. Nein, natürlich darf jeder seinen Lebensstil behalten, auch im Umgang mit dem Kind, solange es diesem nicht schadet. Der sorgeberechtigte Elternteil dürfte also dem anderen höchstens vorschreiben, nicht zu rauchen oder innerorts nicht schneller als 180 zu fahren, wenn das Kind an Bord ist. Aber er dürfte dem Fleischesser nicht den Fleischkonsum in Gegenwart des Kindes verbieten, weil das dem Kind nicht schadet. Was das Kind selbst betrifft, - Wurstbrot, Pommes Frittes, Gummibärchen, Glas Bier, Kasten Bier, Zigarette, Joint, Klettertour, Bungeespringen, ... - sind die Grenzen sicher fließend. Ich würde mich zu der Generalklausel versteigen: Was in einer zusammenlebenden Familie erlaubt ist, soll auch dem umgangsberechtigten Elternteil beim Umgang mit dem Kind erlaubt sein.

Nachdem es Konsens in diesem Forum ist, daß es Kindern grundsätzlich nicht schadet, nackte Personen zu sehen, könnten Kinder also weder ihre mit ihnen zusammenlebenden noch getrennt lebende Eltern im Hinblick auf das Sehen-Müssen dazu zwingen, sich etwas anzuziehen. Ausnahme wäre natürlich, wenn Kinder durch sexuellen Mißbrauch traumatisiert sind, und vergleichbare Fälle.

Und etwas ganz anderes (aber das wurde ja schon gesagt) ist es, daß man die Kindern nicht zwingen kann, selbst nackt zu sein Ab einem gewissen Alter müssen sie das selbst entscheiden dürfen.

Grüßle
Waldkauz

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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Klaus_59 » Mi 30. Mär 2016, 15:08

Eule hat geschrieben:Wenn, auch ein eheliches und mit dem entsprechenden Elternteil in einer Wohnung lebendes Kind/Jufgendlicher, Kind oder Jugendlicher Anstoss an der Nacktheit des entsprechenden Elternteils nimmt, kann das Kind/der Jugendliche die Unterlassung dieser Nacktheit des entsprechenden Elternteils verlangen und bei Nichtbeachtung durch diesen seine äußerfamiliäre Unterbringung verlangen.

Das entspricht aber nicht deiner vorangegangenen Aussage:

Eule hat geschrieben:Wenn die Kinder etwas dagegen haben, so wird deine Freiheit - unbekleidet in der Wohnung herumzulaufen - eingeschränkt.

Ich dürfte immer noch unbekleidet in der Wohnung herumlaufen, nur bekäme das Kind das Recht zugestanden, die elterliche Wohnung zu verlassen. Das ist ein erheblicher Unterschied. Ich hätte mich auch nicht strafbar gemacht.

 

Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Mi 30. Mär 2016, 16:06

Eule hat geschrieben:... Weiter sollte es dir möglich sein, in Erfahrung zu bringen, dass das Sorgerecht eines Elternteils, also auch des Elternteils, welcher in der ehelichen Gemeinschaft und Familie des Kindes/Jugendlichen lebt, eingeschränkt werden kann, wenn dieser das Wohl des Kindes gefährdet. Wenn, auch ein eheliches und mit dem entsprechenden Elternteil in einer Wohnung lebendes Kind/Jufgendlicher, Kind oder Jugendlicher Anstoss an der Nacktheit des entsprechenden Elternteils nimmt, kann das Kind/der Jugendliche die Unterlassung dieser Nacktheit des entsprechenden Elternteils verlangen und bei Nichtbeachtung durch diesen seine äußerfamiliäre Unterbringung verlangen.

Jetzt wird es abenteuerlich! Zuerst argumentierst du mit einer Ausgangslage, die hier überhaupt nicht relevant war (Form der Ausübung des Umgangs/Besuchsrechts bei getrenntlebenden Eltern). Jetzt kommst du mit der exotischen Forderung eines Kindes bzw. einer/eines Jugendlichen, die/der auf Unterlassung der Nacktheit ihrer/seiner Eltern in der elterlichen Wohnung klagt.
Eule, es geht hier doch nicht um geradezu an den Haaren herbeigezogenen evtl. möglichen Rechtsfällen in der vormundschaftlichen Gerichtsbarkeit. Wenn du einen derartigen Fall erlebt hast, schön für dich. Es gab auch bereits Gerichtsverfahren wegen der Gartenzwerge in des Nachbars Vorgarten.

Hier geht es aber ganz einfach um die Frage, und hier zum wiederholten Male:
Andreas u. Uta hat geschrieben:Darf eine Mutter oder die Eltern im allgemeinen sich während des alltäglichen Haushalts nackt vor Ihnen Kindern zeigen?
(Hervorhebung durch mich)
Du hingegen verfälschst die Eingangsfrage indem du daraus machst:
Eule hat geschrieben:Gefragt war, ob man gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder sich diesen nackt zeigen dürfe.


Die zusätzliche Bedingung „Gegen den ausdrücklichen Willen der Kinder“ hast du erst ins Gespräch gebracht. Aber wie gesagt, um einen derartigen Sonderfall geht es hier doch gar nicht. Wenn dir an der Klärung der Rechtslage eines derartigen Falles gelegen ist, frage doch bitte einen Fachanwalt für Familien- und Vormundschaftssachen.

Ich will dennoch deine Frage aus meiner Sicht beantworten: Sofern sich die Nacktheit der Eltern vor ihren Kindern auf ein „gesellschaftlich anerkanntes“ natürliches Maß beschränkt (nacktes Aufsuchen des Bades zwecks duschen, nichtverschließen des Bades beim Duschen bzw. Baden etc.) wird sich kein Jugendamt oder gar Vormundschaftsrichter für die „Sache“ interessieren. Oder bist du da anderer Ansicht?
Was nun Extrem-FKKler betrifft, die bei entsprechenden Temperaturen 7/24 sich in ihrer Wohnung nackt bewegen, aber um die es aber wohl Andreas und Uta (Fragesteller) nicht geht: Wenn sich darüber ein Kind oder ein Jugendlicher/eine Jugendliche beim Jugendamt beschweren würde, würde es sicherlich zu einem Gespräch mit den Eltern kommen, schon allein deshalb, um einen evtl. im Raum stehenden Verdacht des sexuellen Missbrauchs durch die Eltern auszuschließen (leider muss an diese Möglichkeit gedacht werden). Wird dann festgestellt, dass es sich bei den Eltern um „ganz normale“, ihren elterlichen Pflichten nachkommenden Eltern handelt, die lediglich aus ihrer naturistisch geprägten Überzeugung heraus einen nackten Lebenswandel führen, wird da kaum ein Jugendamt versuchen, hier Vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen in die Wege zu leiten. Die Eltern würden sicherlich angewiesen werden, Besuche ihrer Kinder nur angezogen zu begrüßen. Und was die Kinder betrifft: Mein Gott, die lesen bereits mit zehn Jahren die Bravo und erfahren da haarklein, wie man es dem Freund oder der Freundin am besten oral „besorgt“ und könnten wohl so manche Eltern mit ihrem Wissen zum Erröten bringen. Da wird heute kaum ein Anwalt oder Richter das Wohl eines Kindes gefährdet sehen, wenn es seine Eltern nackend erblickt.
Aber der hier von dir geschilderte nicht relevante und viel zu exotischer Fall wird letztendlich nicht rechtssicher von uns Forenmitgliedern geklärt werden können.

Eule, man muss nicht immer recht haben und kann dieses auch einmal eingestehen. Ich denke da mal beispielhaft an deiner wiederholten Behauptung in einem anderen Thread wo du sagtest, dass die Kopenhagener Skulptur der kleinen Meerjungfrau wegen der wiederholten Vandalismusfälle an dieser in der Vergangenheit umgesetzt wurde. Trotz des eindeutigen Nachweises meinerseits, dass die Skulptur niemals umgesetzt wurde konntest du dich nicht dazu durchringen, dieses Versehen einzugestehen.
Nochmal Eule, man muss nicht immer recht haben. Es ist auch ein Zeichen von Stärke, mal einen Fehler zuzugeben.

 

Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Mi 30. Mär 2016, 16:07

Klaus_59 hat geschrieben:Ich dürfte immer noch unbekleidet in der Wohnung herumlaufen, nur bekäme das Kind das Recht zugestanden, die elterliche Wohnung zu verlassen. Das ist ein erheblicher Unterschied. Ich hätte mich auch nicht strafbar gemacht.

Da wird sich jedes Jugendamt sehr schwer tun. Eine Fremdunterbringung kostet der Kommune ein Heidengeld. Eine solche erfolgt dann auch nur, wenn Jugendamt und Gericht das Kindeswohl derart gefährdet sehen, dass eine Fremdunterbringung, evtl. nach Einholung eines Kinderpsychologischen Gutachtens, als unumgänglich erachtet wird. Einzig der Wunsch des Kindes nicht mehr in der elterlichen Wohnung leben zu wollen, ist irrelevant.

 
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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Eule » Mi 30. Mär 2016, 19:34

@ Klaus_59
Wir unterhalten uns hier um eine Frage aus dem Familienrecht und nicht aus dem Strafrecht. Dieses ist immer zu unterschbeiden, weil der rechtliche Ansatzpunkt ein andedrer ist. Zumindest im alten Forum wurde ausdrücklich darüber gesprochen, dass das Unbekleidet sich in der Öffentlichkeit bewegen keine Straftat ist. Es ist höchstens eine Ordnungswidrigkeit und diese Frage ist zudem höchst umstritten.

Kein Gericht wird dich wegen deinem nudistischen Leben aus deiner Wohnung verweisen können. Das Vormundschaftsgericht kann jedoch festlegen, dass du dich dem Kind gegenüber stets bekleidet zeigen musst. Wenn du dieser Aufforderung nicht nachkommst, kann das Kind die außerfamiliäre Unterbringung verlangen und durchsetzen.

Die Antwort von Nackidei ist nicht unbedingt falsch, richtig jedoch deswegen nicht. Denn nicht das Jugendamt beschließt die äußerfamiliäre Unterbringung des Kindes/der Jugendlichen, sondern das Vormundschaftsgericht. Und für das Vormundschaftsgericht spielen die Kosten der außerhäuslichen Unterbringung keine Rolle, zumal die Eltern je nach ihrer Leistungsfähigkeit zu den Kosten herangezogen werden.

@ Friedjof
Nackidei, ich sehe, dass du einem Schubladendenken anhängst und die familienrechtliche Frage als solche nicht zuordnen kannst. Ich mach dir deswegen auch keinen Vorwurf, weil ich bei vielen Studenten und Kollegen feststellen musste, dass ihnen das Gespühr für die juristische Fragestellungen fehlen. Bleiben wir einfach dabei, du bist mit solch einer Fragestellung noch nicht konfrontiert worden, weil bei Euch diese Frage durch das Rechtsamt behandelt wird. Und wir wollen diesen Thread nicht dazu nutzen, hier jetzt ein juristisches Seminar zu veranstalten. Ich sagte ja schon, dass das, was du sagst nicht unbedingt falsch ist. Richtig ist es nicht, weil du gewisse juristische Feinheiten nicht beachtest oder nicht kennst.

 

Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Mi 30. Mär 2016, 20:57

Waldkauz hat geschrieben:… Ob das wirklich so stimmt, möchte ich bezweifeln. Der allein sorgeberechtigte Elternteil soll also dem anderen Elternteil Teile seines Lebensstils aufzwingen können, solange dieser Umgang mit dem gemeinsamen Kind hat. Die rauchende Mutter könnte den nicht sorgeberechtigten, vegetarischen Vater zum Rauchen und Fleischessen zwingen, der moslemische Vater die nicht sorgeberechtigte Mutter zum freitäglichen Gang in die Moschee und täglich fünfmaligen Beten in Richtung Mekka, oder umgekehrt den gläubigen Moslem zum Verzehr von Schweinefleisch.

Auf unser Thema und dein Beispiel übertragen hieße das: Die naturistisch lebende Mutter kann den Vater dazu zwingen, diesem Lebensstil zu folgen, solange er Umgang mit dem Kind hat. Denn es könnte dem Kindeswohl schaden, wenn es beim Umgang mit seinem prüden und verklemmten Vater den natürlichen Bezug zum eigenen Körper und zur ungezwungenen Nacktheit verliert, den es im Haushalt der Mutter über Jahre hinweg vermittelt bekommen hat.

Das wäre schon ziemlich absurd. Nein, natürlich darf jeder seinen Lebensstil behalten, auch im Umgang mit dem Kind, solange es diesem nicht schadet.

Nein Waldkauz, ganz so einfach ist das nicht. Leben Eltern getrennt voneinander und übt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht aus, kann im Gegensatz zum Regelfall, bei dem nach der Ehescheidung beide Elternteile das Sorgerecht weiterhin gemeinsam ausüben dieser allein über Erziehungsstil, Schulbildung, privaten Umgang, Freizeitgestaltung, Art der ärztlichen Versorgung oder (bis zum 12 Lebensjahr) über die religiöse Erziehung und vieles mehr allein bestimmen. Dies alles aber nur, solange das Kindeswohl nicht in irgendeiner Form gefährdet ist.
Kommt es zu Besuchskontakten beim nicht sorgeberechtigten Elternteil hat sich dieser an gewisse Vorgaben des/der Sorgeberechtigten betreffs eigenen Lebenswandels, Freizeitgestaltung und dergl. zu halten. Wünscht beispielsweise die allein erziehungsberechtigte atheistische Mutter, dass der gläubige Vater bei Besuchskontakten keinesfalls mit dem gemeinsamen Kind den Gottesdienst besucht, muss dieser sich daran halten. Natürlich muss deshalb der Vater nicht seinen ganzen gewohnten Lebenswandel umkrempeln. Auf der anderen Seite muss er aber auf gewisse Dinge während der Ausübung seines Umgangsrechts Rücksicht nehmen. Schließlich soll die Kontinuität in der Erziehung auch während Besuchskontakten bei dem nicht sorgeberechtigten Elternteil gewährleistet sein.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dies der Fall ist, wenn ein Kind, welches bei einer Mutter aufwächst, die mit FKK rein gar nichts am Hut hat die Besuchstage bei ihrem Vater mit einem durchgehend nackten Mann verbringen muss. Wenn da die Mutter das Jugendamt einschaltet gebe ich dir Brief und Siegel, dass da der Vater den kürzeren zieht. Ist der völlig uneinsichtig muss er sogar damit rechnen, dass er das Umgangsrecht mit seinem Kind verliert. Dabei ist es sogar unerheblich, ob das Kind sich etwas aus der Nacktheit ihres Vaters macht oder nicht. Die Erziehung zum Naturismus in Verbindung mit Nacktheit in nun einmal in unserer Gesellschaft ziemlich „speziell“ und kann einem Kind nicht von dem nicht sorgeberechtigten Elternteil aufgezwängt werden.

Im Übrigen müssen verantwortungsvoll handelnde Eltern, solange sie ihre Kinder erziehen, immer irgendwelche Zugeständnisse machen und eigene Interessen zum Wohle ihre Kinder zurückstellen. Da ist es wohl nicht zu viel verlangt, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil sich während der Besuchskontakte mit seiner Tochter bzw. seinem Sohn mal eine Hose anzieht.
Umgekehrt kann eine FKK-Mutter nicht verlangen, dass der „Textilvater“ sich während der Besuchskontakte selber auszieht und den FKKler spielt. Wir leben nun einmal in einer angezogenen Welt, ob es uns passt oder nicht. Oder verlangst du vom Lehrer deiner Kinder, dass er sich während des Unterrichts auszieht? Na also!

 

Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Friedjof » Mi 30. Mär 2016, 21:35

Eule hat geschrieben:Bleiben wir einfach dabei, du bist mit solch einer Fragestellung noch nicht konfrontiert worden, weil bei Euch diese Frage durch das Rechtsamt behandelt wird. Und wir wollen diesen Thread nicht dazu nutzen, hier jetzt ein juristisches Seminar zu veranstalten. Ich sagte ja schon, dass das, was du sagst nicht unbedingt falsch ist. Richtig ist es nicht, weil du gewisse juristische Feinheiten nicht beachtest oder nicht kennst.

@ Eule:
Deine Überheblichkeit und Selbstherrlichkeit spottet wirklich jeder Beschreibung! Meine Aufgabe und die meiner Kolleginnen und Kollegen im Jugendamt war es u.a. als Vertreter dieses Amtes mich mit Scheidungsfamilien auseinanderzusetzen und Stellungnahmen für das Familiengericht zur Regelung der elterlichen Sorge zu verfassen. Vor der Einführung des neuen Kindschaftsrechts am 01.07.1998, geregelt im BGB, §§ 1626 - 1698b, wurden die Jugendämter bei jeder Ehescheidung ausnahmslos um Stellungnahmen zur Frage des Sorgerechts gebeten. Aber das weißt du ja selbst. Seitdem ist dies eher die Ausnahme, da eine derartige gerichtliche Sorgerechtsregelung nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern oder eines Elternteils erfolgt.
Wie kommst du übrigens darauf, das bei uns das Rechtsamt mit Fragen zum Sorgerecht betraut wird? Eule, da kommen mir langsam Zweifel an deine fachlichen Qualifikation. In Familien- und Vormundschaftssachen ist grundsätzlich das jeweils zuständige Jugendamt anzuhören. In aller Regel wird dazu eine gutachtliche Stellungnahme angefordert. Schau mal hier: § 155 Abs. 2 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Zitat:
"... Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an..."
Das Rechtsamt ist für ganz andere Dinge zuständig.

 
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Re: Erziehung - "Lauft zuhause nur nackt herum!"

Beitrag von Eule » Do 31. Mär 2016, 00:09

Friedjof
Mein lieber Nackidei. Scheinbar hast du es noch immer nicht geschnallt, dass es bei dem uns hier beschäftigenden Problem nicht um eine traditionelle familienrechtliche Frage geht, wie Scheidung, Besuchsregelung bei nichtehelichen Kindern, etc.. Sondern hier geht es um eine ganz spezielle und relativ selten auftretende Frage, wieweit ein Kind, gleich welchen rechtlichen Status es hat, sich gegen ein Verhalten der Eltern wehren kann, wenn es mit diesem Verhalten der Eltern nicht einverstanden ist und daher das Wohl des Kindes gefährdet sein könnte.

Deine langen und ausführlichen Beiträge sind - für sich gesehen - nicht falsch, treffen nur die juristische Fragestellung nicht. Ich räume dir doch ein, dass du mit einem derartigen Fall noch nicht betraut wurdest und dir diese Frage daher nicht geläufig ist. Ich habe ja auch erst durch diese meine entsprechenden Fälle die entsprechenden juristischen Feinheiten gelernt. Auch weiss ich von vielen lang gedienten Kollegen, das solche juristischen Sonderfragen bei ihnen vom jeweiligen Rechtsamt bearbeitet wurden. Eben, weil diese Frage recht selten auftritt und daher die Bedarbeitung den üblichen Rahmen sprengt.

Dein Hinweis auf den § 155 Abs. 2 FamFG geht völlig fehl, weil es dem Jugendamt nämlich nicht untersagt ist, sich rechtlichen Rat beim Rechtsamt der eigenen Verwaltung zu holen. Und ich habe nirgens gesagt, dass das Rechtsamt hier die Aufgabe des Jugendamtes übernommen hätte. Du solltest auch hier etwas differenzierter denken.

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