von Maleonu » Mi 8. Apr 2020, 16:42
Die Berliner Verordnung ist ja schon ausführlich, und regelt umfassend. Es haben alle grundsätzlich zu Hause zu bleiben (§ 14 Abs. 1). Der schon erwähnte § 14 Abs. 3 regelt die Ausnahmen, dazu auch Abs. 4. Für das Rumfläzen auf einer Wiese gibt es wohl nur eine einzige legale Möglichkeit:
§ 14 Abs. 3 Buchst. i: "Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, ohne jede sonstige Gruppenbildung,"
§ 14 Abs. 4: "Bei Aktivitäten nach Absatz 3 i sind Erholungspausen auf fest installierten Sitzgelegenheiten bei Wahrung des Mindestabstands nach Absatz 2 zulässig, auf Wiesen und Freiflächen bei Wahrung eines Mindestabstands von 5 m. Grillen und das Anbieten offener Speisen sind nicht zulässig. Zur Vermeidung von Überfüllungen können Zugangsbeschränkungen für Parks und Grünanlagen festgelegt werden."
Also: einfach nur rumfläzen geht nicht, es muss sich um eine Ruhepause bei Sport und Bewegung handeln. Für Bewegung reicht aber wohl Spazierengehen aus, insofern sind die Hürden für legales Rumfläzen nicht so arg hoch, wenn man nicht grade mit dem Auto bis auf die Wiese fährt. Den Mindestabstand (auf der Wiese: 5 m) muss man natürlich einhalten. Die Behörden können aber Anlagen sperren, wenn das der Fall ist, geht es natürlich dort nicht.
Achtung: das gilt nur für Berlin, woanders kann es anders sein.