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FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

In diesem Forum werden Rechtsfragen bezüglich der FKK diskutiert. Bitte beachtet, daß dies absolut unverbindlich ist.
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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von regenmacher » Do 10. Jun 2021, 14:37

Ich denke einmal, dass die juristische Frage umfänglich durch die zitierte Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, deren Lektüre ich wärmstens empfehle, beantwortet ist. Viel mehr kann man nicht dazu sagen.
regenmacher
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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von Eule » Fr 11. Jun 2021, 21:57

Ich hatte mal den Fall gehabt, dass ein Ehepaar sich in den Kellerraum zurück zog, um dort den Sexualakt zu vollziehen. Nun war es halt so, dass das Kellerfenster auf der Straßenseite lag und die Kinder durch das Kellerfenster das gesamte Geschen beobachten konnten. Die Nachbarn haben sich fürchterlich aufgeregt, aber machen könnten sie nichts. Denn es geschah in einer abgeschlossenen Wohnung und kein Gesetz verpflichtet einen dazu, die Einsicht von Außen zu versperren.

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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von ad peter » Sa 12. Jun 2021, 05:34

regenmacher hat geschrieben:Ich denke einmal, dass die juristische Frage umfänglich durch die zitierte Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, deren Lektüre ich wärmstens empfehle, beantwortet ist. Viel mehr kann man nicht dazu sagen.
regenmacher
Moin Regenmacher! Kannst du den Link (der in einem anderem Thread steht) nochmals hier einstellen? :)

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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von ad peter » Sa 12. Jun 2021, 06:09

ad peter hat geschrieben:
regenmacher hat geschrieben:Ich denke einmal, dass die juristische Frage umfänglich durch die zitierte Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, deren Lektüre ich wärmstens empfehle, beantwortet ist. Viel mehr kann man nicht dazu sagen.
regenmacher
Moin Regenmacher! Kannst du den Link (der in einem anderem Thread steht) nochmals hier einstellen? :)
Hat sich erledigt, steht hier im Thread weiter oben (Seite 1). :oops:

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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von FamSuchtFam » Sa 12. Jun 2021, 11:27

Eule hat geschrieben:Denn es geschah in einer abgeschlossenen Wohnung und kein Gesetz verpflichtet einen dazu, die Einsicht von Außen zu versperren.


Nunja, auch da wirds vermutlich auf die Verhältnismäßigkeit ankommen, oder? Wenn jemand z.B. eine EG-Wohnung mit großem, schaufensterähnlichem Fenster direkt am Gehweg hat, wäre es arg provokant, dort ohne jegliche Vorhänge o.ä. Sex zu haben, obwohl juristisch immer noch "innerhalb der abgeschlossenen Wohnung". Oder noch krasser, sich ans Fenster zu stellen und die Palme zu wedeln. Aber solange die "Einsicht in die Wohnung" nicht ungewöhnlich leicht gemacht wird, dürfte es ok sein...

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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von regenmacher » Sa 12. Jun 2021, 13:21

Eule hat geschrieben:Ich hatte mal den Fall gehabt, dass ein Ehepaar sich in den Kellerraum zurück zog, um dort den Sexualakt zu vollziehen. ... und die Kinder durch das Kellerfenster das gesamte Geschen beobachten konnten. Die Nachbarn haben sich fürchterlich aufgeregt, aber machen könnten sie nichts. Denn es geschah in einer abgeschlossenen Wohnung und kein Gesetz verpflichtet einen dazu, die Einsicht von Außen zu versperren.

Da irrst du dich gewaltig. Hier ist das Sexualstrafrecht eindeutig. Tatsächlich kannst du - anders als es ein anderer Poster in diesem Thread meinte - generell in deiner eigenen Wohnung natürlich nicht alles machen was du willst, wenn die Rechte anderer betroffen sind. (z.B. ruhestörender Lärm, der nach außen dringt oder z.B. Betrügereien, die du über ebay, auf das du vom Computer in deiner abgeschlossenen Wohnung zugreifst, durchführst. Oder - um mal ein ganz, ganz krasses "Tatort"-Beispiel zu nennen : Mord in der eigenen abgeschlossenen Wohnung).

Nun zu deinem Beispiel: Hier sind die "Persönlichkeits"-Rechte der zwangsweise beteiligten Personen auf der Straße betroffen. Im Grunde ist es sogar ein einfaches Beispiel aus dem Sexualstrafrecht, auf das sich - nur mal so nebenbei bemerkt - natürlich auch unfreiwillige Zuschauer aus Nachbarwohnungen (bzw. in deinem Beispiel: die Eltern der Kinder) jederzeit erfolgreich berufen können. Ein Bestrafung ist sogar exterm leicht und nur durch alberne Ausreden abwendbar. Bitte Sexualstrafrecht (Vergewaltigung, Exhibitionismus usw.) ganz deutlich vom Ordnungswidrigkeitengesetz unterscheiden. (Beim §118 OwiG - geht es nicht um die "Persönlichkeits"-Rechte anderer Personen, sondern um die Rechte der Allgemeinheit - bitte dazu die auch für Laien verständliche gutachterartige Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages lesen (link ist oben angegeben) und vielleicht auch ausdrucken.

 
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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von Oscar » So 13. Jun 2021, 09:21

Naja Regenmacher, ganz so einfach ist es nicht immer.
https://www.google.com/amp/s/m.sn-onlin ... gegenueber

Und..
https://openjur.de/u/489647.html

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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von regenmacher » So 13. Jun 2021, 13:45

Mmm, im ersten Fall leugnet der Beschuldigte einfach das ihm vorgeworfene Tatgeschehen und bringt zudem vor, dass die Fensterbank so hoch wäre, dass von der Nachbarwohnung eh nichts sichtbar wäre. Während letzteres leicht durch "Nachmessen" geprüft werden könnte, erschwert ersteres tatsächlich die Beweislage, weil da Aussage gegen Aussage steht. Wer da lügt, und wer die Wahrheit sagt, ist schwer feststellbar.

Im zweiten Fall: Das Revisionsgericht weist darauf hin, dass das Tatgericht der unteren Instanz den "Vorsatz bezüglich der Wahrnehmung der sexuellen Handlung" nicht gegeben sah. Weiterhin: "Spricht das Tatgericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters." Das schränkt die Möglichkeiten des Revisionsgerichtes natürlich ein - nur bei explizit nachgewiesenen Rechtsfehlern kann es einschreiten. Etwas überspitzt gesagt: Das Revisionsgericht entscheidet hier nicht über den Angeklagten (kann also den Angeklagten weder freísprechen noch verurteilen) sondern urteilt "nur" darüber, ob das untere Gericht "ordentlich" gearbeitet hat.

Zusammen: Wichtig ist natürlich, dass tatsächlich der bewusste § Soundso des Sexualstrafrechts fordert, dass "Vorsatz bezüglich der Wahrnehmung der sexuellen Handlung" vorliegen muss. Insofern kann es im Einzelfall schwierig werden, eine Verurteilung herbeizuführen. Hier ist Professionalität der Staatsanwaltschaft gefragt. In vielen Fällen funktioniert das ganz gut.

Um wieder ontopic zu werden: Es ist notwendig, immer wieder zu betonen, dass - wie durch besagte Ausarbeitung des wissenschaftlichen Dienstes dargelegt - FKK (in der Wohnung, und auch außerhalb) nicht durch den besagten § des Sexualstrafrechts behindert werden kann.

 
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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von Eule » So 13. Jun 2021, 17:19

@ Regenmacher
Mein Beispiel war ein reales Beispiel. Eine Schule war auch nur drei Häuser weiter entfernt. Und wir innerhalb der Justiz haben seinerzeit darüber diskutiert, weil uns die Problemlage, die Empörung einiger braven Bürger vorgetragen wurde und diese Familie von uns betreut wurde.

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Re: FKK in der eigenen Wohnung und Schule gegenüber

Beitrag von FamSuchtFam » Mo 14. Jun 2021, 07:26

Eule hat geschrieben:Mein Beispiel war ein reales Beispiel.


Gibt es irgendetwas zu diesem Fall online (Urteil, sachliche Berichterstattung) oder könntest Du (natürlich anonymisiert) etwas "offizielles" zitieren? Ich wäre an örtlichen Details interessiert (Größe, Höhe des Fensters, ob Gitter/Vorhänge vorhanden waren, Lichtverhältnisse innen und aussen zur "Tatzeit", etc.) - nur dann könnten Außenstehend sich ein vernünftiges Bild machen, ob die Sache eher als "Zurschaustellung" oder eher als "Fensterspannen" betrachtbar war.

Liege ich richtig in der Annahme, daß reine Nacktheit (ohne sexuelle Handlungen) praktisch nie eine StGB-relevante Handlung darstellt, sondern maximal eine OWi, egal ob in privaten Räumen oder (nackt im offen einsehbaren Garten rumspazieren) oder in der Öffentlichkeit (Extrembeispiel: Beim Fußballspiel Flitzen, nicht aber: Gezielt vor Personen plötzlich entblößen), egal ob "die Öffentlichkeit" es sehen kann oder "nur" aus anderen Privatbereichen (Wohnung, Schule, Verein, Firma, etc.)?

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