… 14.Innerhalb des Freizeitgeländes ist insbesondere untersagt
…sich unbekleidet im See oder im Freizeitgelände aufzuhalten
OWiG
§ 118
Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
§8 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 GO Satz 2 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit
§ 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) kann mit Geldbuße bis zu
1.000,00 € belegt werden, wer
(1) 1. entgegen § 3 Abs. 1 die Sicherheit, Ordnung, Ruhe oder Sauberkeit
beeinträchtigt oder gefährdet,
[...]
14. entgegen § 3 Abs. 2 Ziff. 13 Wasservögel aller Art oder Fische füttert,
15. entgegen § 3 Abs. 2 Ziff. 14 sich unbekleidet im See oder im Freizeitge-
lände aufhält. Dies gilt nicht für Kinder bis zum 6. Lebensjahr,
FKKFamilie hat geschrieben:Auch auf die Gefahr hin, dass ich jetzt sehr viel Missmut ernte aber warum ist es einem erwachsenen Menschen nicht möglich, sich nur dort nackt aufzuhalten, wo er dies auch zweifelsfrei darf?
Ist das wirklich so schwer? Oder steckt da eher ein reaktionärer Grundgedanke dahinter?
Ich habe bislang noch nie etwas von diesem §118 gehört oder gelesen. Erst hier im Forum.
Seinen Hobby zu frönen ist ja eine Sache aber wenn damit der Bruch einen gesetztes verbunden ist, stellt sich die Frage, warum nicht nach wegen suchen, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten?
Klar, wir sind uns einig, es es gibt viel zu wenig offizielle FKK Gelegenheit aber so sieht nun mal die Realität aus, kann man sich da nicht anpassen und nur diese offiziellen FKK Gelegenheiten nutzen?
FKKFamilie hat geschrieben:Aha, und warum ist dann dieser §118 so ein großes Thema bei euch?
Verstehe ich nicht wirklich.
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