Aria hat geschrieben:... ich sehe die Sache Street-View genauso wie die Gerichte, denn da geht es um die Veröffentlichung von Bildern mit Wiedererkennungscharakter, was sich niemand bieten lassen muss. Aber hier geht es nicht um Veröffentlichungen von Bildern, sondern von deren Anfertigen im öffentlichen Raum, deshalb sind solche Beispiele nach meinem Dafürhalten nicht zielführend, Analogien hin oder her.
Das hatte ich weder positiv noch negativ gewertet, also spielt es für meine Aussagen keine Rolle, ob du das genauso siehst. Und wofür soll das Beispiel nach deinem Dafürhalten nicht zielführend sein? Es bezog sich ja schließlich nicht auf meine Aussagen zum Thema des Fotografierens bei FKK, somit war es nicht für das Ziel der Argumentation in dieser Diskussion eingebracht. Bei richtigem Lesen dürfte das zu erkennen gewesen sein.
Wenn du mal nachlesen würdest im zitierten § 28 BDSG Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. (
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html), dann würdest du sicher aus erkennen, dass aus diesem Text nicht ohne weiteres die Gerichtsaussage zu Streetview ablesbar ist, sondern dass es dazu schon einige Interpretationskunst bedarf. Hier war es sogar so, dass einige der Landes-Datenschutzaufsichtsstellen zuerst gesagt haben, so dürfte es nicht gehen, und das müsse geregelt bzw. verboten werden.
Man hatte aber noch nicht das passende Gesetz dafür. Soweit ich mich erinnere, war T. Weichert der erste, der dann vorschlug, den § 28 BDSG Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. zu verwenden und ihn daraufhin zu prüfen, ob er für die Festlegung einer Regelung in Bezug auf Streetview geeignet wäre. Einige der Behördenvertreter wollten damit Streetview in D. ganz verbieten. Deshalb wurde ein Gericht beauftragt, die Anwendbarkeit des genannten § darauf zu prüfen. Das Gericht hat dann festgestellt, dass ein Verbot damit nicht begründet werden könne, aber dass ein bindendes und kurzfristig von Google umzusetzendes Widerspruchsrecht aller Bewohner von Einfamilien- und kleineren Mehrfamilienhäusern damit festgelegt werden konnte.
Also: sogar die Fachleute konnten nicht auf Anhieb beurteilen, ob ihnen dieser § weiterhilft, in der gewünschten Art und Weise gegen Google in der Sache vorzugehen. Erst ein Gericht musste prüfen, ob diese Auslegung des § möglich und nach dem Urteil dann bindend ist.Dieses Beispiel war nur zur Klarstellung, dass man nicht schlussfolgern kann, wenn man eine Regelung nicht in einem Gesetz klar ausgedrückt finden, dann gäbe es diese Regelung nicht. Das Beispiel soll verdeutlichen, wie bestehende Gesetzestexte per Gericht (hier im behördlichen Auftrag) gedehnt interpretiert werden, um eine benötigte Regelung zu einer Sachlage zu schaffen, die noch in keinem Gesetz in Klartext beschrieben ist. Der Gesetzgeber kann doch auch nicht im Voraus alle Eventualitäten voraussehen!
In unserem Rechtssystem sind nämlich Gesetze nicht grundsätzlich wörtlich zu nehmen wie in den USA und in Kanada (Schiedsspruch in Kanada: "Personen mit Socken und sonst nichts sind nicht nackt" - deshalb wurden diese nach Anklage freigesprochen), sondern bei uns lautet ein Grundsatz, dass die Gesetze bei Wandel der gesellschaftlichen und technischen Gegebenheiten so auszulegen sind, wie es der Gesetzgeber vom Sinne her gemeint hat und es in den aktuellen gesellschaftlichen Kontext passt.
-- Dies zum letzten Mal hierzu - noch einmal und noch deutlicher erkläre ich nicht, wozu dieses Streetview-Beispiel in meinem Text enthalten war. Wer dies liest, wird es verstehen, wer den Text überfliegt und das Wesentliche nicht erkennt, soll es eben lassen.
Aria hat geschrieben:Sollte ich da was überlesen haben, bitte ich dich um einen entsprechenden Hinweis bzw. Zitat.
Du hast wieder überlesen, übergangen oder was auch immer, dass man gemäß Rechtsliteratur die zitierte Aussage des Bundesverfassungsgerichts so auslegt, dass sie auch auf die Definition des privaten Raums gemäß § 201a StGB anzuwenden ist. Wen da im Zitat stand "die insbesondere durch § 22 KUG vor der Veröffentlichung solcher Aufnahmen geschützt werden" heißt insbesondere doch nicht, dass hier nur das KUG gemeint wäre. Also brauchst du nicht immer wieder darauf hinzuweisen, dass dieses sich nur auf die Veröffentlichung bezieht. Das wissen wohl inzwischen alle User hier im Forum.
Dann du hast vielleicht überlesen, vielleicht auch ignoriert, dass es sogar vor zitierter Aussage des Bundesverfassungsgerichts Urteile gab, die sich einfach auf die Freiheit der Selbstdarstellung aufgrund des Persönlichkeitsrechts bezogen. Ich will dies hier nicht noch einmal ausführen, wie das je nach Situation (und schützenswertem Interesse der betroffenen Person je nach Rahmenbedingungen) auch noch unterschiedlich zu sehen ist. Das steht in meinen Beiträgen weiter vorn.
Aria hat geschrieben:Friedjof hat geschrieben:Bei einem auch öffentlichen FKK-Bereich (Badestrand) kommt hinzu, dass dieser wiederholt von Gerichten als mit einem „gegen Einblick besonders geschützten Raum“ gem. § 201 StGB gleichgestellt wurde (eigene Wohnung).
Wenn dies vor Gerichten wiederholt so festgelegt wurde, dann dürfte dir leicht fallen, dafür Belege beizubringen. Wenn nicht, ist das wieder nur eine von deinen Behauptungen mit nichts dahinter.
Ähnlich war ja die Forderung mir gegenüber, Belege beizubringen. Ich denke mal, Friedjof wird genauso wie ich nicht über alles was er liest nach Stichworten eine Datenbank anlegen, in der er dann schnell und leicht so ein Zitat wiederfinden kann (wozu auch?).
Was mich betrifft: Vor 18 Jahren habe ich die naturwissenschaftliche Laufbahn zu etwa 50 % der Arbeitszeit verlassen, vor ca. 6-8 Jahren dann zunehmend bis 100%. Seitdem bin ich in Themen tätig, die verallgemeinert in den Management-Beratungsbereich, Auditierung und Prüfung der Compliance gehören (man kann auch "Consulting" dazu sagen) und dabei zählen IT-, Internetrecht und Datenschutz mit zu den Schwerpunkten. Die rechtliche Entwicklung zu Video und Foto muss ich natürlich ständig im Detail beobachten. Da ich das nicht als Jurist mache und ich als Naturwissenschaftler keine Rechtsberatung machen darf, muss ich auch die Rechtszitate nicht sammeln, sondern ich lege mir zu den relevanten Themen Materialsammlungen (einfach eigene Dateien im Textformat) über die Anforderungen und die in den Unternehmen zu beachtenden oder umzusetzenden Forderungen an. Bei meinen Vorträgen muss ich keine Zitate bringen, da es keine Rechtsvorträge über Auslegungen etc. sind, sondern Weiterbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter von Firmen. Nur einige Internetlinks habe ich mir gespeichert, um da selbst nachsehen zu können. In den dicken Stapeln von Fachzeitschriften (die ich auch nur begrenzte Zeit sammle) finde ich dagegen solche Zitate nicht ohne weiteres wieder, und selbst dann könnte ich sie hier nicht verfügbar machen.
Da ich in meiner Rolle bei den Kunden nur wiedergebe, was andere Fachleute über die rechtlichen Forderungen beschlossen und geschrieben haben, halte ich mich mit eigenen Wertungen zurück - so auch hier. Meine Aussagen sagen also nichts über meine eigene Meinung zu dem Thema aus, sondern nur, dass es Literatur gibt, in der es so von Juristen in maßgeblichen Positionen geschrieben stand.