Danke @
TomNudi für den Hinweis auf die nun zur Verfügung stehende Urteilsbegründung.
Danke @
dearw (Dieter) und Ulrich Wolfstädter für den PDF-Scan und die Bereitstellung.
Ich hatte auf angegebener Seite zwar etwas gesucht, diese
Urteilsverkündung, Amtsgericht Rottweil (9 OWi 27 Js 13667/24) (PDF, 7 Seiten-Scan, 4,6 MB) dann doch an passender Stelle "Das Urteil" gefunden.
Seehr interessant die Ausführungen unter Abschnitt IV. "Der Betroffene hat sich somit eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 118 OWiG schuldig gemacht." (S. 4 ff) ...
...und hoffentlich gut, dass dies (einschlägige Medien) nicht "entdecken", öffentlich "ausschlachten" und damit das natürliche Nacktsein in freier Natur in Verruf bringen.
Für mich stellt sich damit die Frage, wo "genau" die (akzeptierte) Natur (in DACH wohl regional verschieden) aufhört (unscharfe Grenze) und damit (für einen einzelnen nackten Mann (#wanderpenis), denn Frauen dürften da wohl weiter gehen...) die sog. "Gemeinschaftsordnung" beginnt - und dies unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Belästigung (das Verhalten ist lediglich geeignet einen durchschnittlichen Menschen = "die Allgemeinheit" zu belästigen).
Ich vermute, diese Definition wird es niemals geben ("Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls") und am Ende muß doch der gesunde Menschenverstand eines wohlerzogenen Menschen bzw. das individuelle Bauchgefühl eines sozialkompetenten Menschen diesen unscharfen Übergang erkennen.
Offenbar ist dabei das "menschliche Schamgefühl" bzw. die "Schamhaftigkeit" anderer (v.a. erwachsener?) Menschen (z.B. "Familien mit Kindern") von zentraler Bedeutung.
Dem Schriftsatz nach sei aber "ein gesellschaftlicher Wandel zu berücksichtigen", und darin scheint wohl der Ansatz zu bestehen, die allgemeine Toleranzschwelle - und damit die individuelle Scham? - weiter zur völligen Normalität von natürlicher Nacktheit in der freien Natur zu verschieben.
Nicht zur "freien Natur" gehören somit anerkennenderweise die nähere Umgebung von z.B. Waldkindergärten, Waldspielplätze und Wildtiergehege.