riedfritz hat geschrieben:Es geht um erzwungenen Geschlechtsverkehr und nicht um einen unerwünschten Kuss!
Das ist eher nicht richtig. Die "Vergewaltigung" nach § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB ist als besonders schwerer Fall eine Qualifikation zum Grundtatbestand des sexuellen Missbrauchs. Dieser umfasst alle "sexuellen Handlungen" und diese sollen, wie diskutiert, zukünftig von einer ausdrücklichen rechtfertigenden Einwilligung abhängig sein. Die hier diskutierten Fragestellungen betreffen daher mehr als nur den erzwungenen Verkehr, es geht um alle sexuellen Handlungen.
ynda hat geschrieben:Soweit ich es verstanden hab, muss die Einwilligung nicht zwangsläufig mit Worten erfolgen, entsprechend eindeutiges Verhalten reicht u.U. vollkommen.
ynda hat geschrieben:.. gibt es jetzt die Regelung des eindeutigen Einverständnisses in Wort oder Tat. ...
Ich habe den Eindruck, Du interpretierst die vorgeschlagene zukünftige Rechtslage so, dass man eine "ausdrückliche" Einwilligung auch, entsprechend heutiger Rechtslage, stillschweigend durch schlüssiges Verhalten erklären könnte. Es geht doch aber gerade darum, dass zukünftig eine Einwilligung explizit und unmissverständlich, also
ausdrücklich erklärt werden soll. Wie soll man durch non-verbale Kommunikation und insbesondere nur durch schlüssiges Verhalten etwas ausdrücklich erklären? Das müssten dann schon sehr eindeutige Fälle non-verbaler Kommunikation sein, also etwa Gebärdensprache oder Daumen hoch als Antwort auf eine ausdrücklich gestellte Frage.