norbert hat geschrieben:norbert hat geschrieben:Sollte aber der Fall vor Gericht so stattgefunden haben, wie ihn der Journalist hier schildert, wäre eventuell eine Berufung angebracht, wobei der alte Mann allerdings professionelle Hilfe benötigen würde.
Sehr löblich, deine beiden Briefe! Das sind genau die Nachfragen, die zur Wahrheitsfindung beitragen könnten.
Leider geht dein Vorschlag einer Berufung ins Leere, da die Berufungsfrist in Strafsachen nur eine Woche beträgt. Sie beginnt mit der Urteilsverkündung, welche in Strafprozessen - mit Ausnahme von sehr umfangreichen Verfahren - direkt nach der letzten (hier einzigen) mündlichen Verhandlung erfolgt. Der Artikel ist vom Montag, 18.04. Also hat die Verhandlung spätestens am Freitag, 15.04. stattgefunden (wenn der Autor nicht getrödelt hat). Somit wäre die Berufungsfrist spätestens am 22.04. abgelaufen.
Der arme Mann war der Übermacht von Staatsanwaltschaft und Gericht trotz seines schwerhörigen Beistandes hilflos ausgeliefert. Von der offenbar falschen Anwendung des materiellen Rechts abgesehen, hätte die Richterin dies erkennen müssen und ihm von Amts wegen einen Verteidiger beiordnen müssen:
StPO hat geschrieben: § 140
(1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn (...)
(trifft hier nicht zu)
(2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.
Das ist eine Schande für den Rechtsstaat! Meines Erachtens ist dem Angeklagten hier das rechtliche Gehör (Art. 103 GG) verweigert worden. Für eine Verfassungsbeschwerde beträgt die Frist 1 Monat, wäre also wohl noch nicht abgelaufen. Höchstwahrscheinlich ist sie aber nicht zulässig, weil er den ordentlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft hat.
Wenn jemand in Burgdorf wohnt, kann er vielleicht den Betroffenen ermitteln, mit ihm Kontakt aufnehmen, nach den Einzelheiten fragen und ihn über seine Möglichkeiten aufklären.
Grüßle
Waldkauz