@BoeinNackter
Dazu: „Im Grundgesetz steht nichts drin zur Toleranz der Nacktheit.“
Doch:
Im Grundgesetz steht mehr, als man bei oberflächlicher Betrachtung findet. Also auch Pflichten, wie von mir erwähnt. Gerne nachstehend der erwähnte Aufsatz von G. Gramm mit den fraglichen Auszügen:
Auszüge aus dem Aufsatz:
Leitkultur Verfassungskultur
Menschenwürde, Gewaltverzicht, Freiheit, Rechtsstaat, Demokratie,
Gleichberechtigung, sozialer Schutz, Trennung von Staat und Religion –
unsere Identität.
Aus der FAZ 21.07.2017, von Christof Gramm (Ehemals Chef vom MAD)
Zitat:
„Hinzukommen muss aber ein Zweites: Eine offene Gesellschaft mit unterschiedlichsten Lebensentwürfen kann nur funktionieren, wenn wir akzeptieren, dass nicht nur wir, sondern auch alle anderen in gleicher Weise frei sind wie wir selbst. Die Anerkennung nicht nur der eigenen Freiheit, sondern der Freiheit aller ist deswegen die zweite elementare, wenn auch ungeschriebene Grundpflicht der Verfassung. Anders gesagt: Das Grundgesetz garantiert an keiner Stelle eine quasi naturrechtliche, unbegrenzte und rücksichtslose Freiheit des Stärkeren, sondern die Freiheit des Einzelnen steht stets im sozialen Kontext der Freiheit der anderen. Die Freiheit der anderen setzt der eigenen Freiheit deswegen bestimmte Grenzen. Das klingt simpel, ist aber im wirklich gelebten Leben hochanspruchsvoll. Dies stellt aber nur die eine Seite der Medaille dar. Auf der anderen Seite steht die Pflicht zum Respekt vor den anderen Menschen – und damit vor der Freiheit aller anderen. Dabei handelt es sich um eine elementare verfassungsrechtliche Duldungspflicht. Jeder muss nämlich den erlaubten Freiheitsgebrauch der anderen auch tatsächlich aushalten, wohlgemerkt: den rechtlich erlaubten Freiheitsgebrauch der anderen. Man kann das auch so formulieren: Weil man die Komplexität der Gesellschaft nicht beseitigen kann, ohne die auf der gleichen Freiheit aller beruhende offene Gesellschaft abzuschaffen, ist ein gewisser Respekt vor den anderen Grundpflicht. Dies schließt auch die Pflicht ein, die rechtlich zulässigen Freiheitsgebräuche anderer zu dulden. Dieser Respekt erfordert ein Mindestmaß an innerer Distanz zu den eigenen Überzeugungen und Meinungen. Die Pflicht zum Respekt und zur Duldung hat weitreichende Konsequenzen. So gibt es unter dem Grundgesetz kein Recht darauf, in seiner Privatheit in jeder Hinsicht in Ruhe gelassen zu werden. Ein Grundrecht, von den als lästig empfundenen Freiheitsgebräuchen Dritter verschont zu werden, kennt die Verfassung nicht. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Wir alle müssen den erlaubten Freiheitsgebrauch der anderen ertragen, die Christen zum Beispiel ziemlich üble Karikaturen des Papstes oder von Jesus Christus.
Für fromme Muslime gilt im Übrigen nichts anderes. Auch sie müssen Mohammed-Karikaturen aushalten, selbst wenn dies ihre religiösen Gefühle verletzen mag. Demonstratives Beleidigtsein hilft dabei genauso wenig weiter wie der empörte Grundton einer sich für besonders hochstehend haltenden Moralität. Beides belegt nur, dass die Betroffenen das Grundprinzip der offenen Gesellschaft nicht verstanden haben. Die offene Gesellschaft ist ganz sicher nicht die Gemeinschaft der moralisch Überlegenen – beziehungsweise derjenigen, die sich dafür halten. Differenzen, auch solche moralischer Art, werden in ihr nicht aufgehoben, sondern sind auszuhalten. Erst wenn rechtlich greifbare Grenzen überschritten werden, wird der Freiheitsgebrauch eingeschränkt. Wie anstrengend diese Grundpflicht gerade in einer hochkomplexen, individualisierten und pluralisierten Gesellschaft sein kann, zeigt sich immer dann, wenn wir mit Formen des Freiheitsgebrauchs konfrontiert werden, die uns persönlich gegen den Strich gehen. Die Pflicht zu einem Mindestmaß an bürgerlicher Toleranz und an Respekt vor anderen gehört damit zu den elementaren Verfassungswerten unseres Grundgesetzes. Dieser Respekt wird unterschiedslos allen abverlangt, die unter dem Dach des Grundgesetzes leben. Hassausbrüche und Verunglimpfungen, wie wir sie im Internet und teilweise auch in der Öffentlichkeit erleben, sind damit nicht vereinbar. Man kann es auch so sagen: Jeder hat die Pflicht, das Anderssein der anderen auszuhalten, solange dieses Anderssein sich im rechtlich erlaubten Rahmen hält. Das Grundgesetz enthält mit dem Bekenntnis zur Freiheit des Einzelnen tatsächlich auch eine Art Gesellschaftsvertrag, bei dem jeder das Recht zur eigenen Freiheitsausübung gegen die Pflicht zur Duldung des Freiheitsgebrauchs der anderen tauscht. Dieser Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage einer Kultur des wechselseitigen Aushaltens und Ertragens der Unterschiede der Menschen. Das Bekenntnis zu den Verfassungswerten des Grundgesetzes ist das Bekenntnis zum Menschen in seiner ganzen Andersartigkeit und Vielfalt. Freiheit, Recht, Respekt vor der Freiheit der anderen und staatsbürgerliche Verantwortung sind die wichtigsten Elemente dieser Kultur.“
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Und auch dazu: „Warum will jemand, der es für eine Pflicht hält, Nacktheit anderer zu dulden, bzw. zu tolerieren, um diese Toleranz werben?“
Also: Ganz schlicht werben, weil sehr wenige – wie auch BOeinNackter – von diesen Pflichten nichts wissen. Und es geht eben nicht nur um Toleranz der fraglichen Nacktheit, sondern um die Toleranz der Freiheit Aller hinsichtlich der Lebensarten, die rechtlich erlaubt sind, aber eben nicht Allen gefallen. Diese sind pflichtgemäß zu tolerieren, weil es sonst die fragliche Freiheit nicht geben kann!
Axel Geertz
Eine Empfehlung als Extra:
Ein Credo für alle Freunde der Freude an der Nacktheit im öffentlichen Raum:
https://drive.google.com/file/d/1K-tRyv ... sp=sharing
