Das sind doch Wortspielerein und Haarspalterein. Nach dieser, Deiner Aussage gibt es ein "allgemeines" aber kein allgemeingültiges Recht auf Nacktheit (weil eben mit Einschränkungen der Art und Weise und des Ortes der Nacktheit).regenmacher hat geschrieben:Es gibt also tatsächlich ein allgemeines "Recht auf Nacktheit" ( "allgemein" verstanden im Sinne von "für alle" und "in Deutschland", aber NICHT verstanden im Sinne von "gilt ohne Einschränkungen" )
Es war klar von mir ausgedrückt, dass ich mit "allgemeines" ein "allgemeingültiges" Recht meine.
Die nach wie vor eindeutigste Ausdrucksweise sehe ich in: »Nacktheit wird in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen an bestimmten Orten geduldet."
Das ist doch wesentlich klarer, als zu sagen: Es gibt ein allgemeines Recht auf Nacktheit (was nirgendwo niedergeschrieben steht und sich aufgrund des Hinweises auf das Sittengesetz auch nicht aus dem Grundgesetz ableiten lässt), was aber auf bestimmte Orte beschränkt ist (bzw. an bestimmten Orten nicht gilt) und auch unter bestimmten Voraussetzungen (provozieren, sexueller Bezug) nicht gilt. Wer soll denn mit so einer Formulierung zurechtkommen?