nordnackt hat geschrieben:... "Einen solchen Sachverhalt nicht zur Einstellung zu bringen, das muss man auch erst einmal fertig bringen."
nordnackt hat geschrieben: Die geschilderten Kosten sind übrigens dummes Zeug. Was soll da jetzt kommen?
...
dearw hat geschrieben:
Die dann noch jüngere Richterin, welche man sich nicht aussuchen kann, hat aus meiner Sicht ihre persönliche Abneigung sprechen lassen und diese im Urteil begründet, als, Recht zu sprechen.
Bedenke, dass es auf die Argumente/Bewertung der Zeugin nicht ankommt. Unwichtig ist daher, ob sie sich belästigt fühlte. Das liegt - wie vielfach hier bereits über etliche Jahrzehnte geschrieben und auch vollkommen unstrittig - an der besonderen Ausformulierung des §118 OwiG, der Bezug auf die Allgemeinheit nimmt. Es macht daher wenig Sinn allzu sehr auf Argumente/Bewertungen der Zeugin einzugehen. Selbst dann nicht, wenn die Richterin diese in ihre Begründung einfließen lassen sollte.dearw hat geschrieben: Nach meiner Meinung hat die 35 Jahre junge Zeugin (Hegewartin, Poizistin, Jägerin) Argumente vorgeschoben und verstärkt, um von ihrem Ich sowie der m. E. überzogenen Reaktionen abzulenken.
Wenn man sich auf Art 2 GG bezieht, dann müsste man die Norm §118 OwiG angreifen. Dessen "Unbestimmtheit", die seinerzeit ein bekanntes Forumsmitglied puistola genau dazu nutzen wollte, hat sich im Rückblick sogar fast - ich übertreibe mal - als "Geburtshelfer" des heutigen Nacktwanderns erwiesen. Denn durch unser Handeln (Nacktwandern, Presseberichte übers Nacktwandern) wurde Einfluss auf die Norm §118 OwiG ausgeübt. Auch das ist eine Eigenart, die der §118 OwiG hat und die sonst nirgendwo vorkommt (Farbiges Beispiel: So können z.B. Bankräuber nicht Einfluss auf die Rechtsprechung nehmen, indem sie Banken ausrauben. Es ist vollkommen egal, wie sie das machen - es bleibt strafbar )dearw hat geschrieben: ... Art 2 GG ...
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