Du sagst es richtig, die jeweils geltende Toleranzschwelle. Und die ist je nach Ort und Zeit unterschiedlich.Man kann konstatieren: Sobald sich bei einem Kunstwerk um Sex und/oder Gewalt handelt, die die jeweils geltende Toleranzschwelle überschreiten, wird die Kunst den Kürzeren ziehen zugunsten des Jugendschutzes.
Bist du hier bezüglich der Strafbarkeit der namentlichen Nennung nicht übers Ziel hinaus geschossen?Das hat zur Folge, dass diese Werke auch für Erwachsene kaum noch erreichbar sind, denn befindet sich ein Buch auf dem Index der jugendgefährdenden Medien, darf dafür nicht mehr geworben werden, ja selbst die namentliche Erwähnung, ein Werk befindet sich auf dem Index, ist strafbar.
Wenn dieser Index geheim wäre, wie will ich denn dann feststellen, ob dieses Buch auf dem Index steht? Ich glaube, hier siehst du das Problem etwas zu eng.Selbstverständlich ist auch der Index selbst geheim.
Nun, Laien sind die Prüfer nicht unbedingt und die Gerichte haben bei uns immer noch und auch hier die letzte Entscheidung!Bei uns entscheiden Laien, dort ordentliche Gerichte, falls es zu einer Klage überhaupt kommt.
Wo ist da der Widerspruch. Du bist doch nicht gezwungen, an dem einen der Grundwerte der Christen, an Gott zu glauben!Nun ja, das wäre für mich kein Argument. Denn in christlichen Gemeinschaften gehört der Glaube an Gott zu den Grundwerten, das ist also systemabhängig und somit nicht universell.Hans H. hat geschrieben:
Wir leben nun mal in einer Demokratie, in der die Freiheit zu den Grundwerten gehört.
Und sie will es sogar manchmal sein.Doch, Kunst kann Waffe sein.
Dieser deiner Meinung kann ich nicht beitreten.Und außerdem ist es nun mal problematisch bei bestimmten Kunstformen, eine wirkliche Gefährdung z.B. Jugendlicher, nachzuweisen.
Hier handelt es sich in der Regel nicht um künstlerische Filme. Künstlerische Filme radikalisieren nicht, sie können unvorbereitete Jugendliche jedoch verunsichern.Wenn ich mir nur mal die Zunahme von Gewalt unter Jugendlichen bis hin zur Radikalisierung ansehe, dann befürchte ich das zumindest ein Teil davon "künstlerisch" also durch allerlei Filmwerke begründet ist.
Ja, das nehme ich dir gerne ab. Ich habe ganz wenige Kunstwerke des sozialistischen Realismus gesehen, die ich gerne nach der Wende an Ort und Stelle, wo sie standen, wiedergefunden hätte. Das Problem ist hier, wie du selbst einräumst, die vorgegebene Einseitigkeit. Und eine Einseitigkeit lässt nun mal keine Vielfalt zu.Eule hat geschrieben:Eine reglementierte Kunst würde zum Stilstand in der Kunstentwicklung führen. Damit wäre die Vielfalt in der Kunst und eine Entwicklung in der Kunst beendet.
Meine persönlichen Erfahrungen sind da anders. Auch innerhalb eines Rahmens kann sich Kunst entwickeln, solange Kunst gefördert wird. Sie wird einseitiger sein, aber sie wird da sein.
Hier möchte ich dir heftig widersprechen. Aus deiner persönlichen Entwicklungsumgebung heraus ist diese deine Aussage für mich nachvollziehbar und verständlich. Aber die Kunst hat schon Einfluss auf die gesellschaftliche Entwicklung. Sonst käme es nicht immer wieder zu den heftigen Auseinandersetzungen über die Kunst.Andererseits ist künstlerische Vielfalt und Entwicklung ja nichts was besonders nützlich für die Gesellschaft ist.
Die Kunst erfüllt ihre Funktion immer dann, wenn das Kunstwerk etwas zu verkünden hat.Ich bin der Meinung das Kunst eine Funktion in der Gesellschaft hat. Und da sollte man schon darauf achten, das sie diese auch erfüllt.
Insbesondere bei der Vermittlung eines fortschrittlichen Menschenbildes, der Grundwerte, des Humanismus usw.
Dazu zitiere ich die Wikipedia:Eule hat geschrieben:Bist du hier bezüglich der Strafbarkeit der namentlichen Nennung nicht übers Ziel hinaus geschossen?
Wenn dieser Index geheim wäre, wie will ich denn dann feststellen, ob dieses Buch auf dem Index steht? Ich glaube, hier siehst du das Problem etwas zu eng.
Das ist in der Tat jetzt eine juristische Frage, die ich jetzt nicht beantworten kann. Aber auch dieses Feststellung kann immer noch nicht mit deiner Aussage der Strafbarkeit der namentlichen Nennung dieses indizierten Werkes gleichgesetzt werden.Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt.
Für mich ist dieses ein logischer Schritt. Es soll ja nicht mit der Veröffentlichung dieses indizierten Online-Angebotes auf diese Seite aufmerksam gemacht werden. Aber auch dieses lässt sich mit deiner Vermutung der Strafbarkeit der namentlichen Nennung des indizierten Werkes nicht gleich setzen.Dass Namen und Adressen indizierter Online-Angebote nicht veröffentlicht werden, hat einschneidende Folgen: Öffentliche Diskussionen, inwieweit bestimmte Webseiten eventuell zu Unrecht indiziert sind, sind damit von vornherein nicht möglich.
Wenn ein indiziertes Werk online zugänglich ist, darf man den Link nicht nennen – das hättest du selbst aus den Wikipedia-Zitaten herauslesen können.Eule hat geschrieben:@ Aria
Meine Aussage: "Bist du hier bezüglich der Strafbarkeit der namentlichen Nennung nicht übers Ziel hinaus geschossen?" hast du nicht beantwortet. Wenn ein Werk auf dem Index steht, ja dann darf es nicht mehr öffentlich beworben werden. Dieses Werbeverbot in der Öffentlichkeit ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer Strafbarkeit bei einer namentlichen Nennung dieses indizierten Werkes.
Du kannst die Frage nicht beantworten und findest trotzdem, es sei in Ordnung so?Eule hat geschrieben:Das ist in der Tat jetzt eine juristische Frage, die ich jetzt nicht beantworten kann. Aber auch dieses Feststellung kann immer noch nicht mit deiner Aussage der Strafbarkeit der namentlichen Nennung dieses indizierten Werkes gleichgesetzt werden.Wikipedia hat geschrieben:Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt.
Wie kann man sich über ein Verbot eines Werks kritisch auseinandersetzen, das niemand kennt bzw. kennen darf?Eule hat geschrieben:Für mich ist dieses ein logischer Schritt. Es soll ja nicht mit der Veröffentlichung dieses indizierten Online-Angebotes auf diese Seite aufmerksam gemacht werden. Aber auch dieses lässt sich mit deiner Vermutung der Strafbarkeit der namentlichen Nennung des indizierten Werkes nicht gleich setzen.Wikipedia hat geschrieben:Dass Namen und Adressen indizierter Online-Angebote nicht veröffentlicht werden, hat einschneidende Folgen: Öffentliche Diskussionen, inwieweit bestimmte Webseiten eventuell zu Unrecht indiziert sind, sind damit von vornherein nicht möglich.
Ja, das darf ich – falls jemand davon berichtet hat und mich das dann interessiert. Aber Fakt ist, dass darüber nicht berichtet werden darf, außer natürlich bei allbekannten Werken, die seit Jahrzehnten im Umlauf sind. Wenn ein neues Werk auf Index gesetzt wird, erfahre ich das in der Regel nicht, kann es also nicht erwerben, lesen, anschauen und anhören. Das hat übrigens das Bundesverfassungsgericht festgestellt – Zitat:Eule hat geschrieben:Aria, dir als Erwachsenen bleibt der Zugriff auf die indizierten Werke erhalten. Du darfst diese Werke erwerben, lesen, anschauen und anhören.
Ob nur wenige Werkgruppen davon betroffen sind oder nicht, der Staat hat aufgrund des Grundgesetzes, das uns die Kunstfreiheit garantiert, nicht das Recht, mir als erwachsenen Person vorzuschreiben, was ich lesen darf. Punkt.Eule hat geschrieben:Sollte lediglich das Werk zum Schutze eines höheren Interesses auch für erwachsene Personen indiziert sein, ja dann ist der Zugriff auf diese Werke auch den erwachsenen Personen untersagt. Aber hiervon sind ja nur wenige Werkgruppen betroffen und das besondere Schutzinteresse an der Verhinderung der grundsätzlichen Verbreitung dieser Werke dürfte unbestritten sein.
Das Verweisen auf eine Intrnetadresse kann als ein Zugänglichmachen des indizierten Werkes angesehen werden. Der Verweis auf eine Internetseite ist aber etwas anders, als das Nennen des Titels.Wenn ein indiziertes Werk online zugänglich ist, darf man den Link nicht nennen – das hättest du selbst aus den Wikipedia-Zitaten herauslesen können.
Was soll ich hier in Ordnung finden? Eine kritische Rezension eines indizierten Werkes kann eine Werbung für dieses indizierte Werk sein, muss es aber nicht. Mir ist es nicht bekannt, wo und wie die Juristen hier die Grenzen ziehen. Wenn ich also feststelle, dass ich die juristische Frage der Beurteilung einer Rezension eines indizierten Werkes nicht beantworten könne bedeutet doch nicht, dass ich hier etwas zustimmen würde.Eule hat geschrieben:
Wikipedia hat geschrieben:
Ein Grund hierfür ist die Rechtsunsicherheit bei der Beurteilung, ob eine kritische Rezension eines indizierten Mediums zulässig ist oder gegen das Werbeverbot verstößt.
Das ist in der Tat jetzt eine juristische Frage, die ich jetzt nicht beantworten kann. Aber auch dieses Feststellung kann immer noch nicht mit deiner Aussage der Strafbarkeit der namentlichen Nennung dieses indizierten Werkes gleichgesetzt werden.
Du kannst die Frage nicht beantworten und findest trotzdem, es sei in Ordnung so?
Eine sehr berechtigte Frage. Aber muss man sich mit jedem indiziertem Werk auseinander setzen? Du darfst jedes Werk, dass dir als erwachsenen Menschen zugänglich ist, rezensieren. Steht dieses Werk jedoch auf dem Index, dann nur unter den vorgegebenen Schutzmaßnahmen.Wie kann man sich über ein Verbot eines Werks kritisch auseinandersetzen, das niemand kennt bzw. kennen darf?
Du kannst ja lesen, was du willst. Nur nicht immer wo du willst. Bei indizierten Werken hast du jedoch die besonderen Schutzauflagen zu beachten.Ob nur wenige Werkgruppen davon betroffen sind oder nicht, der Staat hat aufgrund des Grundgesetzes, das uns die Kunstfreiheit garantiert, nicht das Recht, mir als erwachsenen Person vorzuschreiben, was ich lesen darf. Punkt.
Hans H. hat geschrieben:
Zum Beitrag von Bummler gehe ich nicht mehr vertieft ein, da er nicht einmal versucht hat, den Zusammenhang meiner Darlegungen zu verstehen, wie sonst würde er weiterhin derart Dinge zusammenwürfeln, die nichts miteinander zu tun haben?
Es beginnt mit Grundwerten in Glaubensgemeinschaften - was hat das mit Grundwerten der Demokratie zu tun???
Dann: "Kunst kann eine Waffe sein" --- "wirkliche Gefährdung z.B. Jugendlicher,": ich hatte ja wohl klar und deutlich darauf hingewiesen, dass es zwei verschiedene Rechtsbereiche sind, wenn man die Verbreitung mancher Dinge aus Jugendschutzgründen reglementiert oder die Kunst selbst. Die Verbreitung eines Kunstwerks kann so durchaus aus dem einen Rechtsbereich heraus eingeschränkt werden, ohne dass damit die Kunst selbst diffamiert wird -
Oder weiter: " .... Plenarsaal einen weißen Adler aufzuhängen ...". Wenn ich bei mir im Wohnzimmer beschließe, dass ein bestimmtes Kunstwerk nicht dahin gehört, ist das mein persönliches Recht und keine Reglementierung der Kunst.
Was zum Teufel hat denn das mit Reglementierung von Kunst zu tun, wenn die etwas an dieser Stelle unpassend empfinden?
Die Argumentation ist derart abwegig, dass es sich wirklich nicht lohnt, darüber weiter zu diskutieren...
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Und wer entscheidet, wann eine Rezension eine Werbung ist? Das ist eben die Unsicherheit, und bevor sich jemand auf unsicheres Gebiet begibt und eine Klage riskiert, schweigt er lieber.Eule hat geschrieben:Eine kritische Rezension eines indizierten Werkes kann eine Werbung für dieses indizierte Werk sein, muss es aber nicht.
Schutzmaßnahmen? Wenn man nicht jedes Werk besprechen kann, dann ist das keine Schutzmaßnahme, sondern Zensur.Eule hat geschrieben:Eine sehr berechtigte Frage. Aber muss man sich mit jedem indiziertem Werk auseinander setzen? Du darfst jedes Werk, dass dir als erwachsenen Menschen zugänglich ist, rezensieren. Steht dieses Werk jedoch auf dem Index, dann nur unter den vorgegebenen Schutzmaßnahmen.Aria hat geschrieben:Wie kann man sich über ein Verbot eines Werks kritisch auseinandersetzen, das niemand kennt bzw. kennen darf?
Eben nicht, wenn ich gar nicht wissen kann, dass es etwas gibt, was ich eventuell lesen wollte.Eule hat geschrieben:Du kannst ja lesen, was du willst.
Bummler hat geschrieben:Selbstverständlich habe ich es versucht, nur ich bin dir nicht gefolgt. Das ist etwas ganz anderes.
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