@ Shiva205
Eule hat geschrieben:
Welches Recht räumst du den Menschen an, die sich an deiner Nacktheit stören? Sind diese rechtlos?
Wenn jemand ein solches Recht für notwendig hält, sollte er sich an die Politiker wenden.
Zur Freiheit gehört es, auch auf die Belange der anderen Menschen einzugehen und nicht nur seine eigenen zu sehen.
Es ist eine Machtfrage.
Und so zeigst du dich gerade mal nicht als ein Mensch des Friedens.
@ Aria
Wenn man der Nacktheit in der Öffentlichkeit im § 118 OWiG einen Sonderstatus gewährte, also explizit sagte, sie könne keine „grob ungehörige Handlung“ sein, dürfte man dies auch anderen Handlungen nicht verweigern, die nach diesem Paragraphen bestraft werden können.
Diese deine Meinung teile ich nicht. Die Nacktheit in der Öffentlichkeit erhielte im § 118 OWiG keinen Sonderstatus, er würde ganz heraus genommen.
Das mag als ungerecht empfunden werden, aber wenn man anstelle „Sitte, Anstand und Ordnung“ feststehende Begriffe verwendete, müsste für jede einzelne (mögliche) Tat vorher im Gesetz gesagt werden, ob sie zulässig ist oder nicht.
Ja, dieses hast du richtig gesehen und beurteilt.
Das ist ein Ding der Unmöglichkeit, denn niemand kann im Voraus alle mögliche Taten und Umstände nennen, die jetzt unter Verletzung von Sitte, Anstand und Ordnung subsumiert sind.
Mit dieser deiner Aussage bin ich voll und ganz bei dir.
@ hajo
Eine Uniform ist keine Handlung.
Musst du hier mal grundlos stänkern?

Hier hast du den Satz nochmal im Original:
Es gibt keine Bekleidungsvorschriften, es sei denn, die Berkleidung wird zur Kennzeichnung einer Handlung (Uniform) getragen.
Tja, man sollte lesen können.
Zu diskutieren wäre dann jedoch, was "gerechte Anforderungen der Moral" sind oder zu sein haben...
Ja, dann leg mal los. Denn dieses gehört wirklich zum Thema.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf
gleichen Schutz durch das Gesetz.
Dieses ist für unser Thema hier zu grob definiert. Dieser Schutz wird dir gewährt, unabhängig davon, ob du dich nackt oder bekleidet in der Öffentlichkeit bewegst.
Artikel 29
2. Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen
unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung
und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten
Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des allgemeinen Wohles in
einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.
Und genau hier liegt das Problem für Shiva205. Denn er interessiert sich nicht für die Rechte und Freiheiten der Anderen, wenn diese seinem Interesse entgegen stehen. Hier hatte ich erwartet, dass du Shiva205 auf diesen Sachverhalt hinweist.
Dieser Artikel 29 könnte jedoch dahingehend ausgelegt werden - wie es der §118 OwiG macht - , dass Einschränkungen zum Schutz einer gesetzten Moral oder "öffentlichen Ordnung" möglich sind.
Wieso könnte?

Es wird doch, wenn ich euren Klagen Glauben schenken soll.
Zu diskutieren wäre dann jedoch, was "gerechte Anforderungen der Moral" sind oder zu sein haben...
Ich denke, wir werden uns nach der Bearbeitung des Themas der Sexualität ohne die Nacktheit diesem Thema zuwenden. Es handelt sich hier zwar um kein Unterscheidungsmerkmal, jedoch um eine der wichtigen Grundregeln.
@ shiva205
Gerechtigkeit kann hier nur bedeuten, dass der Moralbegriff liberal gehandhabt wird und dass die Schwelle hoch sein muss, ab der ein Verhalten offiziell als unmoralisch eingestuft wird.
Ja, du scheust eine Festlegung wie der Teufel das Weihwasser. Aber wenn du deiner Meinung einen verlässlichen Chrakter geben willst, dann kommst du um eine Festlegung, welche auch immer, nicht herum. Alles andere ist sinnentleertes Geschwätz.