regenmacher hat geschrieben:FreshAndFree hat geschrieben:Da das in D als Demo läuft gilt das Vermummungsverbot.
Von den ordnungsrechtlichen Behörden kann zwar im Extremfall in einem Verwaltungsakt ein "Versammlungsverbot" ausgesprochen oder Auflagen erteilt werden, automatisch gilt das aber natürlich nicht. Zudem ist - wie bei jedem Verwaltungsakt - Widerspruch möglich.
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Ich habe nicht "Versammlungsverbot" geschrieben, sondern "Vermummungsverbot". Hast du das falsch gelesen, oder warum die Gegenrede? In der Annahme, dass es sich in deiner Antwort um einen Tippfehler handelt, dann muss ich sagen, dass ich wohl wegen meiner mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache, insbesondere deren juristischer Spezialform, ein Verständnisproblem mit diesem Paragrafen 19 des Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) habe:
VersFG BE §19 hat geschrieben:(1) Es ist verboten, bei oder im Zusammenhang mit einer Versammlung unter freiem Himmel Gegenstände zu verwenden,
1.
die zur Identitätsverschleierung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, eine zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit durchgeführte Feststellung der Identität zu verhindern, oder
2.
die als Schutzausrüstung geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsgewalt abzuwehren.
(2) Die zuständige Behörde trifft zur Durchsetzung des Verbots Anordnungen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.
Insgesamt entsteht in diesem Forum immer wieder ein uneindeutiges Bild der deutschen Rechtslage. Weil es möglicherweise auch für eine Demo in der Öffentlichkeit zutrifft, ähnlich wie öffentliche Verkehrsmittel, mir ist momentan der rechtsrelevante Unterschied nicht vollumfänglich bekannt, und man möge hier zur Klarheit beitragen, zitiere ich folgendes kürzlich gemachtes Statement noch einmal:
Konrad R. hat geschrieben:Die Nacktheit in einem öffentlichen Verkehrsmitel allein begründet die Erregung öffentlichen Ärgernisses. Dazu bedarf es keiner sexuellen Handlungen.